Fachanwalt für Strafrecht
Der Fachanwalt für Strafrecht verfügt gem. § 13 Fachanwaltsordnung (FAO) über eine zusätzliche Qualifikation im Fachgebiet des Strafrechts. Eine ordnungsgemäße und effektive Verteidigung des Rechtssuchenden wird durch diese Spezialisierung ebenso gewährleistet, wie eine umfassende Beratung und vielfältige Unterstützung im gesamten Bereich der Strafrechtspflege.
Die besondere Qualifikation muss der Fachanwalt für Strafrecht vor einer für ihn örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben (§ 22 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 6 FAO), die dem Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung verleiht. Dafür müssen die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 FAO vorliegen. Das heißt, der Rechtsanwalt muss über besondere theoretische Kenntnisse sowie über besondere praktische Erfahrung verfügen. So wird von dem Anwalt verlangt (§ 5 lit. f FAO), dass er bereits vor der Verleihung des Fachanwaltstitels mindestens 60 Strafrechtsfälle selbständig bearbeitet hat sowie mindestens an 40 Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht verhandelt hat. Darüber hinaus muss eine dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt vorgewiesen werden können.
Besondere Kenntnisse (vgl. § 13 FAO) besitzt der Fachanwalt für Strafrecht in den Bereichen:
- Methodik und Recht der Strafverteidigung sowie den maßgeblichen Hilfswissenschaften
- Materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
- Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckung- und Strafvollzugsrecht.
- Diese besonderen theoretischen Kenntnisse erwirbt der Rechtsanwalt im Rahmen eines Fachanwaltslehrganges, den der Anwalt mit mindestens drei bestandenen Klausuren absolvieren muss.
Um die Qualität und Aktualität auch für die Zukunft sicherzustellen, muss ein Fachanwalt nach dem Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung die jährliche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen seines Fachgebietes von mindestens 15-stündiger Dauer gemäß § 15 FAO nachweisen.
(Quelle : Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltsverein )